In vielen Unternehmen werden Beschäftigte regelmäßig dazu verpflichtet, an Fortbildungen teilzunehmen. Dabei wird die Fortbildungszeit im Regelfall als reguläre Arbeitszeit gewertet und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine entsprechende Entgeltfortzahlung. Doch wie verhält es sich mit Fortbildungen, welche außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten stattfinden? Wann Sie einen Anspruch auf einen Überstundenausgleich haben, wie mit Reisezeiten zu verfahren ist und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Angeordnete Fortbildungen zählen grundsätzlich zur Arbeitszeit des Beschäftigten. Eine Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit führt im Regelfall zu einem Überstundenanspruch.
Nicht alle Fortbildungen gewähren Anspruch auf Überstunden
Ob eine Fort- oder Weiterbildung als Arbeitszeit zählt, hängt in erster Linie davon ab, ob die Teilnahme durch den Arbeitgeber angeordnet wurde oder freiwillig durch den Arbeitnehmer erfolgt. Darüber hinaus ist bei einer freiwilligen Teilnahme an einer Fortbildung zunächst zu klären, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung hat.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer freiwillig dazu, an einer Fort- oder Weiterbildung teilzunehmen, so kann dieser für die Teilnahme vom Arbeitgeber freigestellt werden. Ist dies der Fall, erhält der Arbeitnehmer für die Dauer der Fortbildung weiterhin sein Gehalt und muss die Arbeitszeit nicht nachholen.
Einen Anspruch auf Sonderurlaub für Fortbildungen gibt es derzeit für Arbeitnehmer in 14 Bundesländern. Lediglich in Bayern und Sachsen haben Beschäftigte aktuell keinen Anspruch auf den sogenannten Bildungsurlaub.
Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungsurlaub, so ist er von seinem Arbeitgeber für die Dauer der Fortbildung unter Bezahlung freizustellen. Ein Überstundenanspruch ergibt sich hierdurch jedoch nicht, da der Beschäftigte lediglich während seiner regulären Arbeitszeit freigestellt wird.
Handelt es sich hingegen um eine Fort- oder Weiterbildung, welche nicht die Voraussetzungen für Bildungsurlaub erfüllt, muss diese in der Freizeit des Beschäftigten erfolgen. Beispielsweise am Wochenende oder an einem arbeitsfreien Tag. In diesem Fall handelt es sich entsprechend nicht um Arbeitszeit, weshalb auch kein Überstundenanspruch entstehen kann.
Angeordnete Fortbildungen gelten als Arbeitszeit
Wird die Fortbildung jedoch vom Arbeitgeber angeordnet, handelt es sich bei der aufgewendeten Zeit grundsätzlich um Arbeitszeit. Entsprechend können durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auch Überstunden entstehen.
Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Weiterbildung während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten stattfindet. Überschreitet der Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildung seine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, so handelt es sich bei dieser Überschreitung um Überstunden.
Fortbildungen außerhalb der Arbeitszeit sind Überstunden
Handelt es sich um eine durch den Arbeitgeber angeordnete und somit verpflichtende Fortbildung, welche außerhalb der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten stattfindet, so handelt es sich bei der Fortbildungszeit um Überstunden.
Sind Fortbildungen außerhalb der Arbeitszeit verpflichtend?
Grundsätzlich haben Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Fortbildung zu verpflichten, um dessen berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zu erweitern. Jedoch gilt seitens des Arbeitnehmers nur eine Pflicht zur Teilnahme an angeordneten Fortbildungen, sofern diese während der regulären Arbeitszeit stattfinden.
Ordnet der Arbeitgeber hingegen die Teilnahme an einer Fortbildung an, welche außerhalb der Arbeitszeiten des Beschäftigten stattfindet, so hat dieser prinzipiell die Möglichkeit, die Teilnahme zu verweigern.
Jedoch sollte beachtet werden, dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund vorliegen muss. So kann ein wichtiger privater Grund, wie beispielsweise eine bereits geplante Reise oder die Teilnahme an einer Hochzeit durchaus rechtfertigen, eine Fortbildung abzulehnen.
Die Ablehnung einer Fortbildung außerhalb der regulären Arbeitszeit oder am Wochenende ohne einen angemessenen Grund kann hingegen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es empfiehlt sich daher, zunächst stets das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um einen Alternativtermin zum Zwecke der Fortbildung zu vereinbaren.
Wie wird die Arbeitszeit bei einer Fortbildung berechnet?
Grundsätzlich zählt die gesamte Fortbildungszeit als Arbeitszeit. Hiervon ausgenommen sind jedoch Ruhepausen, sofern die Fortbildung am gewöhnlichen Arbeitsort stattfindet.
Findet die Fortbildung jedoch außerhalb statt, so beginnt die Arbeitszeit mit dem Verlassen der eigenen Haustüre und endet, sobald der Beschäftigte nach Hause zurückgekehrt ist.
Grundsätzlich zählen darüber hinaus bei einer auswärtigen Fortbildung auch Wegzeiten zur Arbeitszeit.
Auch An- und Abreisezeiten sind Arbeitszeit
Bei einer außerbetrieblichen Fortbildung gilt auch die An- und Abreise als Arbeitszeit.
Handelt es sich um eine angeordnete Fortbildung, so zählt die gesamte aufgewendete Zeit inklusive der An- und Abreise zum Fortbildungsort als Arbeitszeit. Dies umfasst beispielsweise auch mögliche Wartezeiten am Bahnhof und nicht nur die reine Fahrtzeit.
Ist es aufgrund einer großen Entfernung erforderlich, bereits am Vortag anzureisen, so gilt auch hier die Reisezeit als Arbeitszeit. Dies kann auch dann notwendig sein, wenn die Reisezeit in Kombination mit der Fortbildungszeit zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeiten führen würde.
In diesem Fall gilt jedoch, wie bei einer Dienstreise, dass es sich bei der Zeit zwischen der Ankunft am Fortbildungsort und dem Beginn der eigentlichen Fortbildung um die Freizeit des Arbeitnehmers handelt.
Betriebliche Fortbildungen am Wochenende
Nicht selten finden Fortbildungen außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten statt. Handelt es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete Fortbildung, so haben Arbeitnehmer auch am Wochenende einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Findet eine Fortbildung am Wochenende, also außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, so entstehen durch die Teilnahme an der Fortbildung im Regelfall Überstunden. Schließlich führt die Fortbildung dazu, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird.
Für eine Fortbildung am Wochenende gelten prinzipiell dieselben Regeln, wie für eine Fortbildung unter der Woche: Die gesamte Fortbildungszeit ist als Arbeitszeit zu werten. Selbiges gilt für An- und Abreisezeiten, sofern die Fortbildung außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts stattfindet.
Wie werden Überstunden bei Fortbildungen vergütet?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Hierbei werden Überstunden genauso bezahlt, wie die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten.
Als Grundlage zur Berechnung der Überstundenvergütung dient daher der effektive Stundenlohn des Arbeitnehmers. Bei einem Festgehalt muss dieser Stundenlohn zunächst berechnet werden.
Ein Ausgleich der Überstunden durch zusätzliche Freizeit ist nur dann möglich, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Häufig sehen Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass Überstunden durch Freizeit abgegolten werden können.
Fehlt jedoch eine solche Vereinbarung, haben Arbeitnehmer (ausschließlich) einen Anspruch auf Vergütung. So kann weder der Arbeitgeber den Abbau von Überstunden anordnen, noch kann der Arbeitnehmer einen Freizeitausgleich einfordern. Ausnahmen ergeben sich lediglich dann, wenn die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten verletzt wurden und ein Freizeitausgleich gesetzlich vorgeschrieben ist.
Entstehen durch die Teilnahme an einer angeordneten Fortbildung Überstunden, entscheidet also der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung darüber, wie die Überstunden auszugleichen sind. Findet sich keine dahingehende Vereinbarung, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden.