Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, angesammelte Überstunden in Freizeit umzuwandeln, kombinieren Arbeitnehmer häufig den Überstundenabbau mit ihrem regulären Urlaub. Auch wenn eine solche Kombination häufig möglich ist, birgt sie dennoch einige Risiken für den Beschäftigten. Warum es sich beim Überstundenabbau rechtlich gesehen nicht um Urlaub handelt und was das für Arbeitnehmer bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Freizeitausgleich nicht um Erholungsurlaub, sodass im Falle von Krankheit kein Anspruch auf die Rückerstattung der verlorenen Freizeit besteht.

Sind Überstunden und Urlaub kombinierbar?

Grundsätzlich ist es möglich, den Abbau von Überstunden mit dem Erholungsurlaub zu kombinieren. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt, welche die Umwandlung von Überstunden in zusätzliche Freizeit ermöglicht.

Arbeitnehmer haben zunächst nur einen Anspruch auf die Auszahlung von Überstunden. Damit statt einer Auszahlung ein Freizeitausgleich infrage kommt, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung. Häufig sehen Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarung zusätzlich oder anstelle einer Auszahlung den Überstundenabbau durch Freizeit vor.

Liegt eine solche Vereinbarung vor, müssen Arbeitnehmer den Überstundenabbau durch Freizeit im Regelfall zunächst von ihrem Arbeitgeber oder ihrem Vorgesetzten genehmigen lassen. Eine Kombination von Überstunden und Urlaub ist jedoch meist problemlos möglich.

Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass eine Umwandlung von Überstunden in einen klassischen Erholungsurlaub nicht möglich ist.

Überstunden können nicht in Urlaub umgewandelt werden

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer dazu, den Überstundenabbau mit seinem regulären Erholungsurlaub zu kombinieren, sollte beachtet werden, dass es sich bei dem Freizeitausgleich rechtlich gesehen nicht um einen Erholungsurlaub handelt.

Auch wenn es auf den ersten Blick unerheblich erscheinen mag, ob der Arbeitnehmer aufgrund eines Urlaubs oder wegen eines Freizeitausgleichs der Arbeit fernbleibt, so gibt es dennoch einen entscheidenden Unterschied.

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, so kann er die verlorenen Urlaubstage unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von seinem Arbeitgeber zurückverlangen. Jeder Urlaubstag, an welchem der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig erkrankt war, wird ihm im Anschluss wieder gutgeschrieben.

Bei einem Freizeitausgleich im Rahmen des Überstundenabbaus sieht das jedoch anders aus.

Kein Anspruch auf Ausgleich bei Krankheit

Baut ein Arbeitnehmer seine angesammelten Überstunden durch einen Freizeitausgleich ab, handelt es sich hierbei nicht um einen Erholungsurlaub im klassischen Sinne. Daher haben Arbeitnehmer, welche während des Überstundenabbaus erkranken, keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der verlorenen Freizeit.

Auch wenn dieses Vorgehen auf den ersten Blick unfair erscheinen mag, differenziert der Gesetzgeber klar zwischen Freizeit und Urlaub. Der Freizeitausgleich beim Überstundenabbau ist vergleichbar mit einem arbeitsfreien Wochenende oder einem Feiertag.

Erkrankt ein Beschäftigter an einem arbeitsfreien Sonntag, so hat er schließlich auch keinen Anspruch darauf, den verlorenen freien Tag zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Risiken bei der Kombination von Überstunden und Urlaub

Urlaub und Überstunden lassen sich zwar, sofern der Arbeitgeber zustimmt, problemlos miteinander kombinieren, doch der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall das Risiko, die zusätzliche Freizeit im Falle einer Krankheit zu verlieren.

Dies bezieht sich jedoch selbstverständlich ausschließlich auf den Zeitraum des Freizeitausgleichs.

Baut ein Arbeitnehmer beispielsweise an einem Freitag Überstunden ab und beginnt ab dem folgenden Montag einen zweiwöchigen Urlaub, kann er im Falle einer Erkrankung sämtliche Urlaubstage, an denen er arbeitsunfähig erkrankt ist, zurückverlangen. Lediglich der arbeitsfreie Tag vor dem Beginn des Erholungsurlaub kann nicht zurückgefordert werden.

Überstunden für Brückentage nutzen

Ob es sinnvoll ist, Urlaub und Überstunden miteinander zu kombinieren, muss jeder Arbeitnehmer im Einzelfall selbst entscheiden. Darüber hinaus sei noch einmal erwähnt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf das Abfeiern von Überstunden besteht.

Es muss eine entsprechende Vereinbarung vorliegen und der Arbeitgeber muss dem Freizeitausgleich ausdrücklich zustimmen. Arbeitnehmer sollten sich die Zustimmung in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.

Um das Risiko für einen Verlust der Überstunden im Krankheitsfall zu reduzieren, bietet es sich an, nicht allzu viele Überstunden am Stück abzubauen. Wer besonders viele Überstunden angesammelt hat und nun zum Überstundenausgleich mehrere Tage am Stück freinimmt, verliert im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung natürlich mehr, als wenn der Überstundenabbau sich lediglich auf einen einzelnen Tag beschränkt.

Daher empfiehlt es sich häufig, die Überstunden nach Rücksprache an einzelnen Brückentagen abzubauen. Auf diese Weise ist das Risiko für einen Totalverlust der angesammelten Überstunden reduziert und im besten Fall freut sich der Arbeitnehmer auf einige freie Tage am Stück, ohne reguläre Urlaubstage zu verlieren.