Messebesuche gehören für viele Arbeitnehmer zum Arbeitsalltag. Ob als Aussteller, um neue Produkte vorzustellen und Geschäftsbeziehungen zu pflegen, oder als Besucher, um sich über aktuelle Branchentrends zu informieren. In beiden Fällen gilt, dass ein Messebesuch prinzipiell als Arbeitszeit zu werten ist. Doch wie verhält es sich mit der Anreise und wie viele Arbeisstunden darf ein Messetag überhaupt umfassen? Alles, was Sie zum Thema Arbeitszeit bei einem Messebesuch wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Messebesuche gelten grundsätzlich als Arbeitszeit, sofern sie auf eine dienstliche Anweisung hin erfolgen. Ob auch die Reisezeit als Arbeitszeit gewertet wird, muss jedoch stets im Einzelfall entschieden werden.

Messebesuche gelten als Arbeitszeit

Ein betrieblich veranlasster Messebesuch ist grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Beschäftigte als Besucher oder als Aussteller an der Messe teilnimmt.

Ein Messebesuch führt häufig zu Überstunden. Gerade dann, wenn das Unternehmen als Aussteller auftritt. Dennoch gilt es, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten.

Auch etwaige Vorbereitungszeit zählt in diesem Fall als Arbeitszeit. Muss der Beschäftigte beispielsweise den Aufbau des Messestands übernehmen, dessen Aufbau vor Ort überwachen oder vergleichbare Aufgaben erfüllen, so sind auch diese Tätigkeiten als reguläre Arbeitszeit zu betrachten.

Ob hingegen auch die Anfahrtszeit zur Messe als Arbeitszeit zu werten ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Es können sich durchaus Situationen ergeben, in welchen die Anfahrt in der Freizeit des Beschäftigten erfolgt.

Anfahrtszeit ist nicht immer Arbeitszeit

In den meisten Fällen finden Messen nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft des Tätigkeitsorts statt. Häufig ist eine längere Anfahrt von nicht selten mehreren hundert Kilometern zu bewerkstelligen.

Erfolgt die Anreise während der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten, so gilt die Reisezeit allgemein als Arbeitszeit. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit mit Arbeitsaufgaben betraut ist, oder die Zeit frei gestalten darf.

Wird der Beschäftigte hingegen angewiesen, außerhalb seiner regulären Arbeitszeit anzureisen, beispielsweise am Vorabend der Messe nach dem regulären Feierabend, so ist zwischen verschiedenen Szenarien zu unterscheiden.

Muss der Arbeitnehmer mit dem eigenen PKW anreisen, beziehungsweise ein Fahrzeug lenken, so handelt es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit. Schließlich kann der Beschäftigte die Zeit nicht frei gestalten, da er sich auf das Führen des Fahrzeugs konzentrieren muss.

Erfolgt die Anreise mit der Bahn, so kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit angewiesen ist, Arbeitsaufgaben zu erledigen. Ist dies der Fall, handelt es sich um Arbeitszeit.

Ist es dem Beschäftigten jedoch freigestellt, die Reisezeit nach seinem Belieben zu gestalten, so handelt es sich bei der Anreise nicht um Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte die Möglichkeit hat, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, sich jedoch eigenständig für eine Anreise mit dem PKW entscheidet.

So wird die Arbeitszeit auf Messen berechnet

Während eines Messebesuchs gilt die gesamte aufgewandte Zeit vom Betreten bis zum Verlassen des Messegeländes als Arbeitszeit. Ausgenommen hiervon sind etwaige Pausenzeiten.

Es gilt zu beachten, dass auch im Rahmen eines Messebesuchs die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten sind. Demnach müssen täglich, abhängig von der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, Ruhepausen von 30 bis 45 Minuten nicht nur genehmigt, sondern auch tatsächlich genommen werden.

Eine Einteilung in Teilpausen von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. Eine erste Ruhepause muss nach spätestens sechs Stunden eingelegt werden.

Überschreitet die Anzahl der auf der Messe geleisteten Arbeitsstunden die vertraglich festgelegte Arbeitszeit des Beschäftigten, so besteht ein Anspruch auf einen entsprechenden Überstundenausgleich.

Dieser kann, je nach vertraglicher Vereinbarung, in Form eines Freizeitausgleichs oder durch das Ausbezahlen der Überstunden erfolgen.

Sofern arbeitsvertraglich die Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt vereinbart worden ist, kann der Ausgleichsanspruch jedoch entfallen.

Wie viele Stunden dürfen während einer Messe gearbeitet werden?

Auch auf Messen gilt es, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten. Obwohl dies in vielen Fällen schwerfallen mag, weil Beschäftigte beispielsweise auch den Auf- und Abbau des Messestands übernehmen müssen, so ist die Gesetzeslage hier eindeutig.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vor. Diese Obergrenze kann jedoch, ohne ein Genehmigungsverfahren, auf bis zu 10 Stunden ausgeweitet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet. Da Samstage als reguläre Werktage gelten, ist dies im Falle einer 40-Stunden-Woche jedoch unbedenklich.

Demnach beträgt die höchstens zulässige Arbeitszeit während eines Messebesuchs 10 Stunden pro Tag.

Ist der Beschäftigte am Messestandort in einem Hotel untergebracht, so zählen die Wegezeiten zwischen Hotel und Messe nicht zur Arbeitszeit.

Samstags- und Sonntagsarbeit ist an Messetagen erlaubt

Samstage gelten arbeitsrechtlich als reguläre Werktage. Ein Messebesuch an einem Samstag kann daher problemlos angeordnet werden und ist arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden.

Generell gilt in Deutschland jedoch das Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. So ist es nur in wenigen Branchen und Beruf erlaubt, Mitarbeiter an Sonntagen und Feiertagen zu beschäftigen.

In § 10 Abs. 1 Punkt 9 ArbZG werden Messen und Ausstellungen allerdings explizit als ein solcher Sonderfall genannt. Demnach ist die Sonntagsarbeit im Rahmen von Messen problemlos möglich.

Auch einer Sondervereinbarung bedarf die Anordnung von Sonntagsarbeit in diesem Fall nicht. Arbeitgeber können gemäß ihres Direktionsrechts die Arbeit an einem Sonntag einseitig anordnen.

Jedoch ist sicherzustellen, dass dem Beschäftigten zum Ausgleich für die Sonntagsarbeit innerhalb der folgenden zwei Wochen einen Ersatzruhetag zugesprochen wird.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge

Werden im Rahmen des Messebesuchs Überstunden geleistet, so haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

Ein Freizeitausgleich bedarf hingegen einer expliziten vertraglichen Vereinbarung.

Einen Anspruch auf Überstundenzuschläge haben Beschäftigte regulär nicht. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch Sonntagszuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.