Prinzipiell müssen geringfügig Beschäftigte im Minijob weder Beiträge zur Kranken- noch zur Pflegeversicherung leisten. Eine Ausnahme kann sich jedoch dann ergeben, wenn ein Minijobber selbständig tätig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Andernfalls gilt, dass auf das Einkommen aus einem Minijob keine Beiträge zur Pflegeversicherung geleistet werden müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Im Rahmen eines Minijobs müssen prinzipiell keine Beiträge zur Pflegeversicherung geleistet werden. Ist der Minijobber jedoch selbständig, wird auch der Minijob-Verdienst beitragspflichtig.

Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Minijob um eine geringfügige Beschäftigung, bei welcher der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat.

Solange die Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat (Stand 2024) nicht überschritten wird, muss der Beschäftigte lediglich einen geringen Beitrag zur Rentenversicherung leisten. Eine Befreiung von Rentenversicherung ist auf Antrag möglich.

Der Arbeitgeber hingegen zahlt stets einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Beim Krankenversicherungsbeitrag handelt es sich jedoch um einen sogenannten Pauschalbeitrag, aus welchem keine eigenständige Krankenversicherung für den Minijobber entsteht.

Beiträge zur Pflegeversicherung müssen hingegen weder vom Arbeitgeber noch vom Minijobber geleistet werden. Selbiges gilt für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Die Abgaben im Minijob beschränken sich auf pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere Umlage, Steuern und Beiträge zur Unfallversicherung.

Mit Ausnahme des Rentenversicherungsbeitrags werden sämtliche Abgaben ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Grundsätzlich keine Beiträge zur Pflegeversicherung im Minijob

Im Rahmen eines Minijobs fallen grundsätzlich keine Beiträge zur Pflegeversicherung an. Auch dann nicht, wenn der Minijob nur nebenberuflich ausgeübt wird.

Selbst wenn Sie als Minijobber zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, beschränkt sich Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung auf das Einkommen aus Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit.

Die Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung ist direkt an die Krankenversicherungspflicht gekoppelt. Sobald eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, ist der Beschäftigte automatisch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Ein Minijob als solcher geht nicht mit einer Krankenversicherung einher. Das bedeutet, dass Minijobber grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sind, eine Krankenversicherung abzuschließen.

In der Regel besteht für Minijobber jedoch bereits ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz.

Beispielsweise über einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf oder im Rahmen einer beitragsfreien Familienversicherung.

Auch Empfänger von Bürger- oder Arbeitslosengeld sind bereits automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung und somit auch in der Pflegeversicherung versichert.

Daher gilt: Besteht ein Krankenversicherungsschutz, sind Sie automatisch auf in der Pflegeversicherung versichert – auch im Minijob.

Ausnahmen gelten für Selbständige

Eine Ausnahme kann sich jedoch für Selbständige ergeben, die neben ihrer Selbständigkeit zusätzlich einen Minijob ausüben.

Ist der Minijobber selbständig tätig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so müssen auch auf die Einkünfte aus dem Minijob Beiträge zur Pflegeversicherung entrichtet werden.

Grund hierfür ist, dass der Selbständige im Rahmen seines Minijobs keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ: L 2 P 29/12) stellte jedoch fest, dass grundsätzlich alle Einnahmen beitragspflichtig seien, die geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen.

Da bei einer geringfügigen Beschäftigung keine Beitragszahlung zur Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber stattfindet, bleibt die Beitragspflicht bei einem freiwillig versicherten Selbstständigen bestehen.

Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag, der vom Arbeitgeber getragen wird, gilt in diesem Fall nicht für die Pflegeversicherungspflicht des Beschäftigten.

Können Minijobber freiwillig in die Pflegeversicherung einzahlen?

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist zwar grundsätzlich möglich, kommt für einen Minijobber jedoch kaum infrage.

Wie bereits dargelegt, besteht bei einer Krankenversicherung automatisch auch eine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Sind Sie krankenversichert, zahlen Sie also bereits in die Pflegeversicherung ein.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder um eine private Krankenversicherung im Minijob handelt.

Ist ein Minijobber privat krankenversichert, so ist eine Pflegeversicherung prinzipiell sowohl in der gesetzlichen Pflegeversicherung als auch in einer privaten Pflegeversicherung möglich.

Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann innerhalb der ersten drei Monate der Versicherungsfreiheit ein Antrag gestellt werden, um in eine private Pflegeversicherung zu wechseln.