Auch ein Minijob ist nicht vollkommen abgabenfrei. Sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber sind prinzipiell verpflichtet, gewisse Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus ist ein Minijob auch nicht grundsätzlich steuerfrei. Unter bestimmten Umständen sind auch Minijobber verpflichtet, auf ihre Einkünfte aus dem Minijob Lohnsteuer zu zahlen. Welche Abgaben im Minijob auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Während Minijobbern lediglich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auferlegt wird, fallen die Abgaben für Arbeitgeber deutlich höher aus. Dem Beschäftigten steht es jedoch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Minijobs sind nicht grundsätzlich steuerfrei

Anders als häufig vermutet, unterliegen auch Minijobs grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Im Regelfall entscheiden sich Arbeitgeber jedoch für eine pauschale Versteuerung des Minijobs.

In diesem Fall ist die geringfügige Beschäftigung für den Minijobber tatsächlich steuerfrei.

Nimmt der Arbeitgeber hingegen eine individuelle Versteuerung des Minijobs vor, so wird dieser anhand der Lohnsteuerklasse und dem Einkommenssteuertarif des Beschäftigten versteuert.

Die Lohnsteuer wird vom Bruttogehalt des Minijobbers abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Anders als bei einer pauschalen Versteuerung erhält der Minijobber in diesem Fall eine Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber und kann zu viel gezahlte Steuern im Rahmen der Steuererklärung zurückfordern.

Wer die Lohnsteuer im Minijob zahlt, entscheidet der Arbeitgeber. Der Minijobber selbst hat kein Mitspracherecht, wenn es darum geht, ob der Arbeitgeber eine pauschale oder individuelle Versteuerung der Beschäftigung vornimmt.

Minijobs sind weitestgehend sozialversicherungsfrei

Ein Minijob ist zwar nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, doch es besteht dennoch die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Und auch wenn keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, so gilt auch für Minijobber, dass in jedem Fall eine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung vorliegen muss.

Im Rahmen des Minijobs werden durch den Beschäftigten lediglich keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt.

Dennoch muss gewährleistet sein, dass ein Krankenversicherungsschutz besteht.

Wird der Minijob nebenberuflich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so ist der Arbeitnehmer im Regelfall bereits über diese Anstellung krankenversichert.

Handelt es sich bei dem Minijob jedoch um die einzige Berufstätigkeit des Beschäftigten, so muss dieser im Zweifelsfall selbst für eine Krankenversicherung sorgen.

Rentner und Studenten sind jedoch meist bereits anderweitig krankenversichert. In den meisten Fällen ist es daher nicht erforderlich, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

Die Rentenversicherungspflicht im Minijob

Sofern der Minijob pauschal versteuert wird, handelt es sich bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung meist um die einzigen Abgaben, die vom Beschäftigten selbst zu tragen sind.

Die Beiträge zur Rentenversicherung hängen maßgeblich davon ob, ob der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Bei einem gewerblichen Arbeitgeber beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 3,6 % des Monatsverdienstes. Wird der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt, steigt der Beitrag auf stolze 13,6 %.

In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass ein Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist.

Abgabenfreier Minijob bei Befreiung von der Rentenversicherung

Allen Minijobbern steht es grundsätzlich frei, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Infolge dieser Befreiung muss der Beschäftigte selbst keinerlei Abgaben in seinem Minijob zahlen.

Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal sagen und muss stets im Einzelfall geklärt werden.

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Beitragszeiten im Minijob auf die Wartezeiten der Alters- und Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Auch wenn aufgrund der geringen Beitragszahlungen kein signifikanter Rentenanstieg zu erwarten ist, so ist ein Minijob dennoch geeignet, Beitragszeiten zu sammeln.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherung unumkehrbar ist. Sie gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht zurückgenommen werden.

Übt der Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig aus, so gilt die Befreiung zudem für alle geringfügigen Beschäftigungen. Es ist nicht möglich, eine Befreiung lediglich für einen einzelnen Minijob zu erwirken.

Diese Abgaben übernimmt der Arbeitgeber

Auch wenn im Minijob meist keine Abgaben für den Beschäftigten selbst anfallen, so müssen Arbeitgeber deutlich mehr zahlen, als den bloßen Bruttoverdienst des Beschäftigten.

Die Minijob-Abgaben für Arbeitgeber betragen bei einem gewerblichen Minijob rund 32,7 %. Für Minijobs, die in einem Privathaushalt ausgeübt werden, fallen Abgaben in Höhe von etwa 14,94 % an.

Die Abgaben für Arbeitgeber setzen sich wie folgt zusammen:

AbgabeGewerblicher ArbeitgeberPrivathaushalt
Krankenversicherung13 %5 %
PflegeversicherungKeine AbgabeKeine Abgabe
Rentenversicherung 15 %5 %
Lohnsteuer2 %2 %
Umlage 1 (U1)1,1 %1,1 %
Umlage 2 (U2)0,24 %0,24 %
Unfallversicherung⌀ 1,3 %⌀ 1,6 %
ArbeitslosenversicherungKeine AbgabeKeine Abgabe
Insolvenzgeldumlage0,06 %Keine Abgabe
Gesamtabgaben⌀ 32,7 %⌀ 14,94 %