Sommerfeste und Übernachtungen finden in vielen Kitas und Kindergärten regelmäßig statt. Gerade bei Übernachtungen sind Erzieherinnen und Erzieher stark gefordert und es stellt sich die Frage, wie eine Übernachtung mit Betreuungsaufwand hinsichtlich der Arbeitszeit zu bewerten ist. Warum auch bei der Betreuung von Kindern die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten sind und ob durch Bereitschaftsdienst Überstunden entstehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer Übernachtung in der Kita können für Erzieherinnen und Erzieher durchaus Überstunden entstehen. Entscheidend ist, wie das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst ausfällt.

Bei einer Übernachtung in der Kita können Überstunden entstehen

Werden Erzieherinnen und Erzieher zur Teilnahme an einer Übernachtung im Kindergarten oder der Kita verpflichtet, so handelt es sich bei der Betreuung der Kinder in den Abendstunden und während der Nacht grundsätzlich um Arbeitszeit.

Entsprechend können durch eine Übernachtung in der Kita durchaus Überstunden entstehen, sofern die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hierdurch überschritten wird.

Zu unterscheiden ist jedoch zwischen der eigentlichen Arbeitszeit und dem sogenannten Bereitschaftsdienst. Letzterer kann in der Schlafphase der zu betreuenden Kinder zustande kommen. Doch auch wenn mit dem Bereitschaftsdienst unter Umständen ein verringerter Anspruch auf Entgeltzahlung einhergeht, so hat er dennoch direkte Auswirkungen auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.

Es ist daher von großer Wichtigkeit, während einer Übernachtung so viel Personal einzusetzen, dass die gesetzlichen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Auch während des Bereitschaftsdienstes in der Schlafphase ist sicherzustellen, dass nicht stets die gleiche Person die Aufgaben der Bereitschaft übernimmt.

Mögliche Überschreitung der Höchstarbeitszeiten

Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten geben vor, dass Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. In Ausnahmefällen darf die tägliche Arbeitszeit jedoch auf 10 und die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden erhöht werden.

Im Falle einer Kita-Übernachtung reicht eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden in vielen Fällen jedoch nicht aus, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Um eine Überschreitung der Höchstarbeitszeiten zu verhindern, sollte daher mit einer entsprechenden Personaldichte geplant werden.

Doch auch eine Überschreitung der Höchstarbeitszeiten muss nicht zwingend rechtswidrig sein. Eine Übernachtung in der Einrichtung kann durchaus so durchgeführt werden, dass kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt.

Abweichende Regelungen nach dem Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 7 jedoch einige abweichende Regelungen vor, welche eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf über 10 Stunden ermöglichen.

Eine Ausnahme ergibt sich beispielsweise dann, wenn die Arbeitszeit zu einem erheblichen Teil Bereitschaftsdienste enthält. Dies ist bei einer Kita-Übernachtung in der Regel gegeben, sodass ein entsprechender Vorgang arbeitsrechtlich zulässig ist.

Auch die direkte Festlegung eines Ausgleichszeitraums für die Arbeitsstunden, welche einen zeitlichen Umfang von 10 Stunden überschreiten, kann dazu führen, dass eine längere Arbeitszeit zulässig ist. Selbiges gilt für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen.

Schlafphasen gelten als Bereitschaftsdienst

Selbstverständlich gilt die Betreuung der Kinder in den Wachphasen als reguläre Arbeitszeit. Die Schlafenszeit ist hingegen für gewöhnlich als Bereitschaftsdienst zu werten.

Zwar gilt auch der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, doch es entstehen nicht automatisch dieselben Vergütungsansprüche, wie während der regulären Arbeitszeit.

Im Regelfall erhalten Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes eine geringere Vergütung, als während der eigentlichen Arbeitszeit. Diesbezügliche Regelungen finden sich für gewöhnlich im Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten.

Wie werden Überstunden bei einer Übernachtung berechnet?

Die Berechnung von Überstunden während einer Übernachtung hängt von den spezifischen Arbeitszeitregelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab.

Grundsätzlich handelt es sich beim Bereitschaftsdienst nicht um Überstunden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 des BUrlG. Daher ist stets im Einzelfall zu prüfen, wie viele Arbeitsstunden während der Übernachtung tatsächlich erbracht wurden.

Als aktive Arbeitszeit zählen alle Stunden, in denen die Erzieherin oder der Erzieher für die Betreuung der Kinder oder andere pädagogischen Tätigkeiten verantwortlich war beziehungsweise diese durchgeführt hat. Die Schlafenszeit der Kinder hingegen wird in der Regel als Bereitschaftsdienst gewertet.

Auch wenn der Bereitschaftsdienst vergütungspflichtig ist und bei der Berechnung der Arbeitszeit in Bezug auf die Höchstarbeitszeiten relevant ist, so entstehen durch ihn dennoch keine Überstunden im eigentlichen Sinne.

Entscheidend ist letztendlich, wie viele tatsächliche Arbeitsstunden während der Übernachtung geleistet wurden. Es empfiehlt sich daher, sämtliche Tätigkeiten und die Dauer der Bereitschaftsdienste zu dokumentieren. Wacht ein Kind beispielsweise während der Schlafenszeit auf und muss betreut werden, so verwandelt sich der Bereitschaftsdienst für die Dauer der Betreuung in Arbeitszeit.

Vergütungsanspruch bei Überstunden

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden. Hierbei kommt der reguläre Stundenlohn des Beschäftigten zum Tragen. Im Falle eines Festgehalts muss dieser zunächst berechnet werden.

Viele Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen enthalten jedoch Klauseln, nach welchen ein Teil der Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, eine bestimmte Anzahl an unbezahlten Überstunden zu leisten.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden unzulässig ist. Der Vertrag muss stets eine konkrete Anzahl an zu leistenden Überstunden definieren.

Auch können derartige Verträge festlegen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung der Überstunden hat, sondern diese stattdessen mit Freizeit ausgeglichen werden. So erhält der Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunde einen entsprechenden Freizeitausgleich. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann weder der Arbeitgeber das Abfeiern von Überstunden anordnen, noch kann der Arbeitnehmer einen Freizeitausgleich einfordern.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise die Betriebsvereinbarung jedoch keine Regelungen bezüglich etwaiger Überstunden, so gilt: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Vergütung der geleisteten Überstunden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es hingegen nicht.