Arbeitnehmer dürfen in Deutschland prinzipiell nur an Werktagen arbeiten. Auch gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Höchstarbeitszeit pro Tage und Woche. In einigen Fällen sind jedoch Ausnahmen möglich. Für wen die Höchstarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz gilt, welche Sonderregelungen möglich sind und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer liegt in Deutschland bei 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden pro Tag möglich. In einigen Branchen darf die tägliche Arbeitszeit sogar bis zu 12 Stunden betragen.

Arbeitszeitgesetz bildet die rechtliche Grundlage

Das Arbeitszeitgesetz gibt in Deutschland die Höchstarbeitszeit für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Dies schließt auch volljährige Auszubildende ein. Die Höchstarbeitszeit für minderjährige Auszubildende ergibt sich stattdessen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Arbeitszeitgesetz gilt jedoch nicht für die folgenden Personengruppen:

  • Leitende Angestellte
  • Leitende Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Beamte
  • Chefärzte
  • Besatzungsmitglieder von Flugzeugen
  • Arbeitnehmer, die mit Personen zusammenleben und diese pflegen, betreuen oder erziehen

1. Höchstarbeitszeit pro Tag

Laut § 3 ArbZG beträgt die Höchstarbeitszeit in Deutschland 8 Stunden pro Tag.

Prinzipiell ist auch eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden pro Tag zulässig, sofern innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt an Werktagen die Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.

2. Höchstarbeitszeit pro Woche

Die Höchstarbeitszeit in Deutschland beträgt 48 Stunden pro Woche.

Diese Regelung ergibt sich mittelbar aus § 3 ArbZG, da arbeitsrechtlich alle Tage, mit Ausnahme von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, als Werktage gelten.

3. Höchstarbeitszeit pro Monat

Ausgehend von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, ergibt sich eine entsprechende Höchstarbeitszeit von rund 206 Stunden im Monat.

Da aber prinzipiell die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden zulässig sein kann, ergibt sich hieraus eine Höchstarbeitszeit von bis zu 258 Stunden pro Monat.

Zu beachten ist jedoch, dass im Falle einer täglichen Arbeitszeit von über 8 Stunden ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der nächsten 6 Monate zu erfolgen hat.

Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen vor

Ausnahmeregelungen können sowohl im Rahmen von Tarifverträgen als auch Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet jedoch dennoch das Arbeitszeitgesetz.

In § 7 ArbZG definiert der Gesetzgeber den Spielraum für abweichende Regelungen.

1. Ausnahmen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Grundsätzlich erlaubt das Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen, sofern diese in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind.

So kann die tägliche Arbeitszeit mehr als 10 Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht.

Auch kann die tägliche Arbeitszeit von 8 auf 10 Stunden erhöht werden, sofern eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt. Es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Beschäftigten nicht gefährdet ist. Die Einwilligung des Beschäftigten kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen werden.

Der Zeitraum zum Ausgleich etwaiger Überschreitungen der Höchstarbeitszeit kann von 24 Wochen auf bis zu 1 Jahr ausgeweitet werden.

2. Ausnahmen für bestimmte Branchen und Berufe

In einigen Branchen und Berufen gelten Sonderregelungen, die eine Erweiterung der Höchstarbeitszeit und zusätzlich die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ermöglicht. Darunter fallen beispielsweise Angestellte im Gesundheitswesen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.

Angestellte in der Pflege dürfen bis zu 12 Stunden pro Tag arbeiten, sofern im unmittelbaren Anschluss eine Ruhezeit von wenigstens elf Stunden ermöglicht wird.

Auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist bei Pflegekräften zulässig. Als Ausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sieht der Gesetzgeber folgende Regelungen vor:

  • Wenigstens 15 arbeitsfreie Sonntage pro Jahr
  • Ein Ersatzruhe Tag innerhalb von zwei Wochen bei Arbeit an einem Sonntag
  • Ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen bei Arbeit an einem Feiertag, sofern dieser auf einen Werktag fällt

Arbeitnehmer in der Landwirtschaft können nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zu 6 Stunden zusätzlich pro Woche arbeiten, sofern sie im Betrieb wohnen oder Vieh versorgen müssen.

Darüber hinaus ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 Abs. 1 ArbZG erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können.

3. Ausnahmen durch die Arbeitsschutzbehörde

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann zudem in Ausnahmefällen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz genehmigen und somit eine längere tägliche Arbeitszeit genehmigen.

In folgenden Fällen sind Abweichungen möglich, sofern die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt:

  • In kontinuierlichen Schichtbetrieben zur Erreichung zusätzlicher Freischichten
  • Bei Bau- und Montagestellen
  • Bei Saisonbetrieben während der Saison

Was gilt als Arbeitszeit?

Das Arbeitszeitgesetz legt in §2 ArbZG fest, dass Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ist. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend auch nicht bezahlt.

Unter gewissen Umständen können auch die folgenden Zeiten und Vorgänge als Arbeitszeit gewertet werden:

Arbeitszeit muss erfasst werden

Gemäß §16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) müssen Arbeitgeber eine Dokumentation der täglichen Arbeitszeit für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Die genaue Umsetzung der Arbeitszeiterfassung kann jedoch je nach Betriebsgröße, Branche und Arbeitsverhältnis variieren.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfasst wird, um die Einhaltung von Arbeitszeitregelungen und Arbeitszeitgrenzen sicherzustellen, insbesondere die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten.

Bei Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern ist weiterhin die Zeiterfassung in Papierform zulässig, während in größeren Unternehmen die elektronische Zeiterfassung Pflicht ist.

Es gelten jedoch, je nach Unternehmensgröße, gewisse Übergangsfristen bei der Umstellung auf die elektronische Zeiterfassung.