Sammeln Arbeitnehmer Überstunden, haben sie Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich. Der Abbau von Überstunden erfolgt, je nach vertraglicher Vereinbarung, durch eine Auszahlung oder einen Freizeitausgleich. In welchem Fall Arbeitnehmer die Art des Ausgleich frei wählen dürfen, wann ein Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht und was es beim Abbau von Überstunden zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Ein Ausgleich durch zusätzliche Freizeit kann nur dann angeordnet werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

Überstunden abbauen: Diese Möglichkeiten gibt es

Grundsätzlich können Überstunden sowohl ausbezahlt als auch durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden. Entscheidend ist, welche Regelungen sich im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung des Arbeitnehmers finden.

Besteht keine gesonderte Regelung hinsichtlich des Überstundenabbaus, so haben Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden.

Ein Ausgleichsanspruch besteht für die Arbeitszeit, welche über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausreicht. Überstunden müssen nicht unbedingt angeordnet werden, damit Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ausgleich haben. Auch freiwillige Überstunden müssen vergütet werden, sofern der Arbeitgeber über diese informiert wurde und sie duldet.

1. Auszahlung von Überstunden

Rechtlich gesehen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung aller geleisteten Überstunden. Die Berechnung der Überstundenvergütung orientiert sich hierbei am Stundenlohn der Arbeitnehmers.

Bei Angestellten mit einem Festgehalt wird der effektive Stundenlohn berechnet, indem das Monatsbruttogehalt durch die Anzahl der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden geteilt wird.

Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge kann sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergeben. Es besteht jedoch kein grundsätzlicher Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass einige Arbeitsverträge die Leistung unbezahlter Überstunden vorsehen. So ist es möglich, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Überstunden zu leisten, ohne dass ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung besteht.

2. Freizeitausgleich

Alternativ können Überstunden auch durch zusätzliche Freizeit abgebaut werden. Die Anrechnung erfolgt in diesem Fall im Verhältnis 1:1. Für jede geleistete Überstunde steht dem Beschäftigten eine Stunde zusätzlicher Freizeit zu.

Ein Freizeitausgleich ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das Recht, eigenmächtig einen Überstundenabbau durch einen Freizeitausgleich einzufordern.

Gibt es keine vertragliche Vereinbarung über den Abbau von Überstunden durch zusätzliche Freizeit, können sich beide Parteien dennoch einvernehmlich auf einen derartigen Überstundenabbau einigen. Jedoch hat keine der Parteien das Recht, diese Art des Ausgleichs einzufordern.

Ausnahmen ergeben sich jedoch dann, wenn durch die geleisteten Überstunden die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten wurden. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber zwingend den Ausgleich durch zusätzliche Freizeit vor – auch dann, wenn es keine Vereinbarung über einen Freizeitausgleich gibt.

Überstundenabbau gilt nicht als Urlaub

Auch wenn das Abbauen von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verlockend sein mag, sollten Arbeitnehmer beachten, dass es sich beim Überstundenabbau nicht um einen regulären Erholungsurlaub handelt.

Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der während des Überstundenabbaus erkrankt, keinen Anspruch auf eine Gutschrift der Überstunden hat.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, kann er die verlorenen Urlaubstage unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von seinem Arbeitgeber zurückfordern. Überstunden hingegen werden rechtlich nicht als Erholungsurlaub behandelt.

Viel mehr kann der Freizeitausgleich von Überstunden mit einem Feiertag oder einem arbeitsfreien Wochenende verglichen werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag, hat er schließlich auch keinen Anspruch auf eine Erstattung der verlorenen Freizeit.

Die Auszahlung von Überstunden ist steuerpflichtig

Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die Auszahlung von Überstunden grundsätzlich steuerpflichtig ist. Es gibt keinen gesonderten Steuerfreibetrag für Überstunden.

Möchte ein Arbeitnehmer seine Überstunden abbauen, indem er sich diese auszahlen lässt, so wird der zusätzliche Verdienst zum regulären Einkommen hinzugerechnet und im vollen Umfang versteuert.

Unter Umständen kann sich hierdurch ein höherer Steuersatz für den Arbeitnehmer ergeben. Zwar bleibt das ursprüngliche Nettogehalt in vollem Umfang erhalten, doch der zusätzliche Verdienst kann prinzipiell mit einem höheren Steuersatz belastet werden. Der Grund hierfür liegt im progressiven Steuersatz der Einkommenssteuer.

Arbeitgeber entscheidet, wann Überstunden abgefeiert werden

Da es sich bei Überstunden nicht um Urlaubstage handelt, können Arbeitnehmer nicht frei entscheiden, wann angesammelte Überstunden abgefeiert werden. Zwar sind Arbeitgeber dazu angehalten, auf die Interessen ihrer Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen, doch die letztendliche Entscheidung liegt bei ihnen.

Daher können Arbeitgeber den Überstundenabbau anordnen und ihre Mitarbeiter bei geringer Auslastung früher nach Hause schicken und auch feste Tage oder Zeiten für den Überstundenabbau definieren.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine Vereinbarung über den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich vorliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, können Arbeitnehmer den Freizeitausgleich verweigern und auf eine Auszahlung ihrer Überstunden bestehen.

Überstunden abbauen oder auszahlen: Was ist sinnvoller?

Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob das Auszahlen oder Abfeiern von Überstunden sinnvoller ist. Stattdessen sollte stets die persönliche Situation des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Darüber hinaus soll an dieser Stelle erneut erwähnt werden, dass Arbeitnehmer nur dann die Wahlmöglichkeit zwischen einem Überstundenabbau durch Freizeit oder Auszahlung haben, wenn es eine dahingehende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Die Auszahlung von Überstunden kann besonders lohnenswert sein, wenn Arbeitnehmer Anspruch auf Zusatzleitungen wie Überstundenzuschläge haben.

Überstunden können verfallen

Viele Arbeitnehmer sammeln Überstunden über einen langen Zeitraum, um sie an einem Stück abfeiern oder auszahlen zu können. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Überstunden verfallen können.

Es greift die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt mit Ende des Jahres, in welchem die jeweiligen Überstunden gesammelt wurden.

Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können die Ausschlussfrist jedoch deutlich reduzieren. Arbeitnehmer sollten daher gründlich prüfen, ob in ihrem Vertrag eine entsprechende Klausel greift.

Viele Betriebe verkürzen die Ausschluss- und Übertragungsfristen für Überstunden deutlich, um die Planungssicherheit für den Personaleinsatz gewährleisten zu können. Auch wenn die Frist reduziert werden kann, muss sie dennoch wenigstens 3 Monate betragen.

Überstundenabbau bei Kündigung

Angesammelte Überstunden bei einer Kündigung bleiben dem Arbeitnehmer erhalten. Auch der vertragliche Ausschluss von Überstundenansprüchen infolge einer Kündigung ist meist unwirksam.

Ob Überstunden im Falle einer Kündigung ausbezahlt oder in Freizeit umgewandelt werden, hängt von den Regelungen des Arbeits- oder Tarifvertrags beziehungsweise der Betriebsvereinbarung ab. Hatte der Arbeitnehmer bislang einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden, kann er diesen auch im Falle eine Kündigung geltend machen.

In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch unabhängig von den bisherigen Regelungen darauf, die verbleibenden Überstunden in Freizeit umzuwandeln. Auf diese Weise kann der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist einstellen.

Hat der Arbeitnehmer jedoch mehr Überstunden gesammelt, als an Restarbeitszeit verfügbar ist, besteht ein Anspruch auf die Auszahlung des Überhangs. So verhält es sich auch im Falle eine fristlosen Kündigung, bei welcher der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, die verbleibenden Überstunden durch einen Freizeitausgleich abzubauen.