Kommt es zu einer Kündigung, so ist es durchaus üblich, den Beschäftigten bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist unter Bezahlung von der Arbeit freizustellen. In vielen Fällen geht mit dieser Freistellung eine Anrechnung des Urlaubs und der Überstunden des Arbeitnehmers einher. Was das konkret bedeutet, in welchen Fällen Urlaubs- und Überstundenansprüche dennoch bestehen bleiben und wie Sie sich als Arbeitnehmer verhalten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Sowohl die Anrechnung von Urlaubstagen als auch die Anrechnung von Überstunden ist im Rahmen einer Freistellung durchaus möglich. Jedoch erfordert die Anrechnung von geleisteten Überstunden eine explizite dahingehende Vereinbarung.

Der Unterschied zwischen einer einseitigen und einer einvernehmlichen Freistellung

Im Falle einer durch den Arbeitgeber oder auch durch den Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten für die Dauer der Kündigungsfrist unter Bezahlung freistellt.

Es muss jedoch zwischen einer einseitigen und einer einvernehmlichen Freistellung unterschieden werden. Auch wenn sich die meisten Arbeitnehmer wohl über eine bezahlte Freistellung von der Arbeit freuen würden, kann der Arbeitgeber diese nur in Ausnahmefällen verpflichtend anordnen.

Eine einseitige Freistellung in Folge einer Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Es gilt für den Arbeitgeber zunächst, das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zu wahren.

Eine einseitige Freistellung unter Bezahlung kommt nur in den folgenden Gründen in Betracht:

  • Wegfall des Arbeitsplatzes im Falle einer betriebsbedingten Kündigung
  • Bereits erfolgter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • Drohende Gefahr eines Geheimnisverrats
  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, können Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zwar anbieten, diese im Falle eines Widerspruchs jedoch nicht durchsetzen.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall weiterhin einen Beschäftigungsanspruch. Im Falle einer Kündigung erlischt dieser jedoch mit dem Ende der Kündigungsfrist.

Das bedeutet eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden

Erfolgt eine einvernehmliche oder gerechtfertigte einseitige Freistellung eines Arbeitnehmers unter Anrechnung von Urlaub und/oder Überstunden, hat dies meist den Zweck, die Urlaubs- und Überstundenansprüche des Beschäftigten bis zum Ende der Kündigungsfrist auszugleichen.

Es ist üblich, im Rahmen einer Freistellung sowohl die Überstunden- als auch die Urlaubsansprüche des Beschäftigten abzugelten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, die Anrechnung auch nur auf einen der beiden Ansprüche zu begrenzen.

1. Freistellung unter Anrechnung von Urlaubstagen

Erfolgt die Freistellung im Rahmen einer Kündigung und unter Anrechnung der verbleibenden Urlaubstage, so wird dem Arbeitnehmer vereinfacht gesagt mit jedem Tag der Freistellung ein Urlaubstag abgezogen.

Hierbei werden jedoch selbstverständlich nur die gewöhnlichen Werktage des Beschäftigten berücksichtigt. Wochenenden und Feiertage werden auch für die Dauer der Freistellung weiterhin als solche behandelt.

Stehen dem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage zur Verfügung, als im Rahmen der Freistellung ausgeglichen werden können, bleibt dieser Anspruch auch nach dem Ende der Kündigungsfrist bestehen. Es folgt eine Vergütung der Urlaubstage nach der Kündigung.

2. Freistellung unter Anrechnung von Überstunden

Die Freistellung unter Anrechnung von Überstunden erfolgt weiteste gehend nach demselben Prinzip. Etwaige angesammelte Überstunden werden während der Freistellung abgebaut.

Doch auch hier gilt: Es können nur so viele Überstunden abgebaut werden, wie es die Dauer des Freistellungszeitraums zulässt.

Hat der Arbeitnehmer mehr Überstunden angesammelt, als er während der Freistellung abbauen kann, bleibt der Überstundenanspruch auch nach dem Ablauf der Freistellung erhalten.

Hat der Arbeitnehmer laut seines Arbeits- oder Tarifvertrags nur einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich, nicht aber auf eine Vergütung der Überstunden, so ist diese Vereinbarung nichtig. Da ein Freizeitausgleich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, entsteht ein Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden.

3. Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden

Bei einer Freistellung unter gleichzeitiger Anrechnung von Urlaubstagen und Überstunden werden während des Freistellungszeitraums sowohl angesammelte Überstunden abgebaut, als auch die verbleibenden Urlaubstage.

Sofern der Arbeitnehmer mehr Urlaubstage übrig und/oder Überstunden angesammelt hat, als während der Freistellung abgebaut werden können, ergibt sich auch hier ein Anspruch auf die Auszahlung der verbleibenden Überstunden und/oder eine Urlaubsabgeltung.

Keine automatische Anrechnung von Überstunden

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Anrechnung von Überstunden explizit vereinbart werden muss. Fehlt eine solche Vereinbarung, erfolgt die Freistellung grundsätzlich ohne die Anrechnung des bestehenden Überstundenanspruchs.

Bezieht sich der Arbeitgeber im Rahmen der Freistellung nur auf die verbleibenden Urlaubstage des Beschäftigten, bleiben etwaige Überstunden unberührt.

Die Anrechnung des verbleibenden Jahres- beziehungsweise Teilurlaubs ist hingegen nicht zwingend ausdrücklich zu erwähnen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass etwaige noch vorhandene Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten werden können.

Dennoch empfiehlt es sich für Arbeitgeber, sowohl die Anrechnung von Urlaubstagen als auch die Anrechnung von Überstunden ausdrücklich zu vereinbaren.

Was passiert mit verbleibenden Überstunden oder Urlaubstagen?

Sofern der Arbeitnehmer mehr Urlaubstage übrig oder mehr Überstunden angesammelt hat, als während der Freistellung ausgeglichen werden können, so bleibt der jeweilige Anspruch auch nach dem Ende der Freistellung bestehen.

Sowohl der Überstunden- als auch der Urlaubsanspruch müssen nach Ende der Freistellung abgegolten werden. Da die Gewährung von Urlaub oder einem Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Auszahlung der verbleibenden Überstunden und eine Urlaubsabgeltung für etwaige verbleibende Urlaubstage.

Keine Anrechnung von Urlaub bei widerruflicher Freistellung

Die Anrechnung verbleibender Urlaubstage ist nur dann möglich, wenn es sich um eine unwiderrufliche, also eine endgültige Freistellung des Arbeitnehmers handelt.

Behält sich der Arbeitgeber hingegen das Recht vor, den Beschäftigten doch noch einmal im Unternehmen einsetzen zu wollen, kann eine widerrufliche Freistellung nicht unter Anrechnung der Urlaubstage des Arbeitnehmers erfolgen.

Ein Urlaub dient der Erholung und so muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer diesen frei nach seinen Wünschen planen und gestalten kann. Muss er jedoch, wie im Falle einer widerruflichen Freistellung, damit rechnen, jederzeit wieder im Unternehmen eingesetzt werden zu können, ist diese Planungsfreiheit nicht gegeben.

Erfolgt die Freistellung des Arbeitnehmers also widerruflich, bleibt dessen Urlaubsanspruch bestehen und ist nach dem Ende der Freistellung abzugelten.

Urlaubsanspruch bei Erkrankung während einer Freistellung

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, kann er sich die verlorenen Urlaubstage durch die Vorlage eines ärztlichen Attests von seinem Arbeitgeber gutschreiben lassen. Wie bereits erwähnt, dient der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers. Im Falle einer Erkrankung kann ein Urlaub nicht zur Erholung dienen.

Auch während einer Freistellung unter Anrechnung von Urlaubstagen bleibt dieses Recht erhalten. Wird ein Beschäftigter unter Anrechnung seines verbleibenden Urlaubs freigestellt und erkrankt während der Freistellung, gehen ihm die Urlaubstage nicht verloren.

Können die Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr aufgebraucht werden, müssen dem Arbeitnehmer die verbleibenden Urlaubstage ausbezahlt werden.