Mehr als eine Million Rentnerinnen und Rentner in Deutschland gehen derzeit einem Minijob nach. Nicht selten wird die Aufnahme eines weiteren, zusätzlichen Minijobs geplant. Doch ist das überhaupt zulässig? In welchem Fall Sie als Rentner problemlos mehrere Minijobs ausüben dürfen, was es beim Thema Steuern zu beachten gilt und wie es um die Rentenversicherungspflicht bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich dürfen Rentner mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Einkünfte aus den geringfügigen Beschäftigungen darf die monatliche Minijob-Verdienstgrenze jedoch nicht überschreiten.

Darf man als Rentner zwei Minijobs haben?

Auch Rentner haben die Möglichkeit, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Eine allgemeine Obergrenze ist hierbei nicht einzuhalten.

So dürfen Rentner prinzipiell zwei oder mehr Minijobs parallel ausüben. Entscheidend ist jedoch, dass die Verdienstgrenze in Summe aller geringfügigen Beschäftigungen eingehalten wird.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass sich eine Sonderregelung ergibt, wenn der Rentenempfänger gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht.

Geht der Rentenempfänger jedoch ausschließlich sozialversicherungsfreien Tätigkeiten nach, können problemlos mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden.

Verdienstgrenze gilt auch bei mehreren Minijobs

Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024). Diese Grenze ist auch für Rentner, die einem oder mehreren Minijobs nachgehen, zwingend einzuhalten.

Zu beachten ist, dass der Verdienst aus allen geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Die Einkünfte aller Minijobs dürfen die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro nicht überschreiten.

Kommt es zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze, so entfällt der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus des Minijobs. Es liegt in diesem Fall nicht länger eine geringfügige Beschäftigung vor.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze im Minijob ist jedoch unter besonderen Umständen in bis zu zwei Monaten pro Jahr zulässig.

Kommt es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung, beispielsweise infolge einer Krankheitsvertretung, so darf die Verdienstgrenze in bis zu zwei Monaten im Jahr um jeweils höchstens 100 % überschritten werden.

Allerdings muss es sich bei einer etwaigen Überschreitung stets um eine unvorhersehbare und keinesfalls geplante Überschreitung handeln.

Ausnahmen bei Rente und sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Obwohl die meisten Rentenempfänger keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgehen, so ergibt sich in diesem Ausnahmefall eine Sonderregelung.

Übt der Rentenempfänger eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, so ist grundsätzlich nur ein einzelner zusätzlicher Minijob erlaubt.

Dabei ist es unerheblich, wie hoch der Verdienst in der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausfällt oder wie viele Arbeitsstunden der Rentner hier leistet.

Sobald eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, darf grundsätzlich nur ein zusätzlicher Minijob ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verdienst mehrerer Minijobs in Summe unterhalb der monatlichen Verdienstgrenze liegt.

Im Falle mehrerer Minijobs würde nur der erste als geringfügige Beschäftigung gewertet werden. Alle weiteren Minijobs würden in der Steuerklasse VI nach dem persönlichen Einkommenssteuertarif des Rentners versteuert werden.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei mehreren Minijobs

Auch für Rentner gilt im Rahmen eines Minijobs die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Es steht Rentnern jedoch frei, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Abhängig von der Höhe des monatlichen Verdienstes amortisieren sich die zusätzlichen Beitragszahlungen für Rentner meist schon nach wenigen Jahren.

Sollten Sie dennoch mit dem Gedanken spielen, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzustoßen, so sind Sie hierbei nicht auf die Zustimmung Ihres Arbeitgebers angewiesen.

Der Minijobber selbst entscheidet, ob er eine solche Befreiung vornehmen möchte.

Allerdings sollte diese Entscheidung wohlüberlegt sein – denn es ist nicht möglich, die Befreiung zurückzunehmen.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass eine Befreiung stets für alle geringfügigen Beschäftigungen gilt. Es ist also nicht möglich, sich bei der Ausübung mehrerer Minijobs lediglich in einem einzelnen Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Welche Steuern fallen für Rentner bei zwei Minijobs an?

Ein Minijob ist für Rentner nicht grundsätzlich steuerfrei. Anders als häufig angenommen, unterliegen auch Minijobs grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht.

Allerdings entscheiden sich die meisten Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Minijobs. In diesem Fall werden alle anfallenden Steuern vom Arbeitgeber durch eine Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Monatsverdienstes abgegolten.

Infolge dieser Pauschsteuer muss der Minijobber selbst keine Steuern entrichten. Der Minijob ist für den Rentner in diesem Fall also tatsächlich steuerfrei.

Arbeitgeber haben jedoch auch die Möglichkeit, eine individuelle Versteuerung anhand der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten vorzunehmen. In diesem Fall wird die Lohnsteuer anhand der Steuerklasse und des Einkommenssteuertarifs des Beschäftigten berechnet und von dessen Bruttogehalt abgezogen.

Wie bereits erwähnt, entscheiden sich die meisten Arbeitgeber jedoch für eine pauschale Versteuerung des Minijobs.

Auch wenn ein Rentner mehrere Minijobs ausübt, so ist das Einkommen vollumfänglich steuerfrei, sofern der Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung vornimmt und die monatliche Verdienstgrenze in Höhe von 538 Euro in Summe der Einkünfte aller geringfügigen Beschäftigungen nicht überschritten wird.

Minijobs müssen nicht bei der Rentenversicherung gemeldet werden

Rentner sind nicht dazu verpflichtet, einen etwaigen Minijob bei der Rentenversicherung zu melden. Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber beziehungsweise durch die Minijobzentrale.

Dies gilt auch, wenn Sie als Rentner mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben möchten.

Keine Anrechnung der Minijobs auf die Rente

Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, dürfen Sie Ihre Rente in beliebiger Höhe aufstocken, ohne dass das zusätzliche Einkommen auf Ihre Rente angerechnet wird.

Dies gilt selbstverständlich auch für den steuerfreien Verdienst aus einem oder mehreren Minijobs.

Selbst wenn die Minijob-Verdienstgrenze überschritten wird und es sich nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wird das Einkommen zwar steuer- und sozialversicherungspflichtig, doch die Einkünfte werden dennoch nicht auf Ihre Rente angerechnet.

Bei einer Erwerbsminderungsrente sind hingegen gewissen Freibeträge zu berücksichtigen. Werden diese überschritten, droht eine anteilige Anrechnung des Zusatzverdienstes auf die Rentenbezüge.