Wer neben einer Teilzeitstelle einen steuerfreien Zusatzverdienst erzielen möchte, der ist mit einem Minijob grundsätzlich gut beraten. Dennoch gibt es einige Regelungen zu beachten, um den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs nicht zu gefährden. Was Sie als Arbeitnehmer bei der Kombination aus Minijob und Teilzeit beachten sollten, wie es um das Thema Steuern bestellt ist und ob Minijob und Teilzeitstelle für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Minijob und Teilzeit lassen sich grundsätzlich problemlos miteinander kombinieren. Auf diese Weise können monatlich bis zu 538 Euro steuerfrei hinzuverdient werden.

Teilzeit und Minijob können kombiniert werden

Grundsätzlich lassen sich eine Anstellung in Teilzeit und ein Minijob problemlos miteinander kombinieren.

Unabhängig von der Höhe des Verdienstes in der Teilzeitstelle können Arbeitnehmer eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung in Form eines Minijobs ausüben.

Solange die Verdienstgrenze im Minijob eingehalten wird, ist der Verdienst weitestgehend abgaben- und auch lohnsteuerfrei. Dennoch müssen einige Regeln und Vorgaben beachtet werden.

Verdienstgrenze im Minijob ist einzuhalten

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis fallen für den Beschäftigten, abgesehen von der Rentenversicherung, keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Minijobs, so ist vom Beschäftigten darüber hinaus auch keine Lohnsteuer auf den Minijob-Verdienst zu entrichten.

Der Minijob ist daher steuer- und auch weitestgehend abgabenfrei. Der Bruttoverdienst kommt also nahezu vollständig als Nettoverdienst beim Minijobber an.

Damit es sich auch tatsächlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, ist die Minijob-Verdienstgrenze jedoch zwingend einzuhalten.

Derzeit können Beschäftigte im Minijob bis zu 538 Euro im Monat verdienen (Stand 2024). Wird die Verdienstgrenze jedoch überschritten, droht der Sonderstatus des Minijobs zu entfallen. Infolge dieser Überschreitung wäre die Beschäftigung steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Unter besonderen Umständen darf die Verdienstgrenze jedoch in bis zu zwei Monaten im Jahr um bis zu 100 % überschritten werden. Die Überschreitung der Verdienstgrenze darf jedoch nicht vorsätzlich erfolgen.

Muss der Minijobber jedoch beispielsweise einen kranken Kollegen vertreten, so ist eine Überschreitung der Verdienstgrenze in bis zu zwei Monaten pro Jahr zulässig.

Lediglich ein einzelner Minijob bei Teilzeit zulässig

Zu beachten ist weiterhin, dass bei einer Teilzeitstelle nur ein zusätzlicher Minijob erlaubt ist. Hier gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei mehreren Minijobs neben einer Vollzeitstelle.

Entscheidend ist lediglich, dass es sich bei der Hauptbeschäftigung um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Wie viele Stunden der Beschäftigte in seiner Hauptbeschäftigung leistet oder wie hoch der Verdienst ausfällt, ist dabei unerheblich.

Es wird fälschlicherweise häufig angenommen, dass die Ausübung mehrerer Minijobs zulässig sei, solange die Verdienstgrenze jobübergreifend eingehalten wird. Dem ist jedoch nicht so.

Mehrere Minijobs können nur dann parallel zueinander ausgeübt werden, wenn der Beschäftigte keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht.

Da es sich bei einer Teilzeitstelle im Regelfall jedoch um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, ist lediglich die Ausübung eines einzigen zusätzlichen Minijobs erlaubt.

Wie viel Geld der Beschäftigte im Rahmen dieses Minijobs verdient, ist dabei unerheblich. Die Verdienstgrenze muss jedoch zwingend eingehalten werden.

Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Der Gesetzgeber regelt mit den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, wie viele Stunden ein Beschäftigter pro Tag und pro Woche arbeiten darf. Sie sind auch bei der Kombination aus Minijob und Teilzeit einzuhalten.

Diese Obergrenzen gelten jobübergreifend.

Das bedeutet, dass die Arbeitszeiten aus dem Minijob und der Teilzeitstelle zusammengerechnet werden. In Summe dürfen die Arbeitszeiten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten.

Pro Werktag sind 8 Arbeitsstunden zulässig. In der Woche sind bis zu 48 Arbeitsstunden erlaubt – der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

Eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 60 Stunden ist zulässig, wenn die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht übersteigt.

Wer zusätzlich zu einer Teilzeitstelle einen Minijob ausübt, der wird die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten im Regelfall nicht überschreiten. Eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeiten kann sich jedoch durchaus ergeben.

Daher sollten Arbeitnehmer in Teilzeit darauf achten, dass ihre tägliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungsverhältnissen in Summe 10 Stunden nicht übersteigt.

Darüber hinaus müssen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden. Zwischen dem Ende und dem Beginn eines Arbeitstags müssen mindestens 11 Stunden liegen.

Keine allgemeine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Wer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben möchte, ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber über den Minijob zu informieren.

Eine Genehmigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gibt es dementsprechend auch nicht. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten darüber hinaus nicht ohne Weiteres untersagen, einen zusätzlichen Mini- oder Nebenjob auszuüben.

Einige Arbeitsverträge enthalten jedoch Klauseln, welche den Beschäftigten dazu verpflichten, den Arbeitgeber frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Nebentätigkeit in Kenntnis zu setzen.

Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig.

Eine vertraglich vereinbarte Genehmigungspflicht ist hingegen reine Formsache. Selbst wenn Sie als Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet sind, vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit die Genehmigung Ihres Arbeitgebers einzuholen, so kann dieser den entsprechenden Antrag kaum ablehnen.

Die Genehmigung könnte nur dann verweigert werden, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass sich die Aufnahme einer Nebentätigkeit negativ auf das Hauptbeschäftigungsverhältnis auswirkt.

In jedem Fall verboten ist jedoch die Aufnahme einer Nebentätigkeit bei einem Unternehmen, das in direkter Konkurrenz zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht. Hier greift das sogenannte Wettbewerbsverbot.

Im Zweifelsfall ist es daher ratsam, den Arbeitgeber vor der Aufnahme eines Minijobs über das Vorhaben zu informieren. Auf diese Weise sind Sie stets auf der sicheren Seite.

Vorsicht bei individueller Versteuerung des Minijobs

Der größte Vorteil eines Minijobs liegt wohl darin, dass er steuer- und abgabenfrei ist. Doch tastsächlich ist auch ein Minijob durchaus lohnsteuerpflichtig.

Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich jedoch, wie eingangs bereits erwähnt, für eine pauschale Versteuerung des Minijobs.

In diesem Fall entrichtet der Arbeitgeber eine pauschale Steuerzahlung in Höhe von 2 % des Verdienstes an die Minijobzentrale. Mit dieser Pauschsteuer sind sämtliche Steuern abgegolten und der Beschäftigte selbst muss auf seinen Verdienst keine Lohnsteuer entrichten.

Bei einer pauschalen Versteuerung werden die Steuern vom Arbeitgeber getragen und nicht vom Bruttoverdienst des Beschäftigten abgezogen.

Arbeitgeber haben jedoch auch die Möglichkeit, eine individuelle Versteuerung anhand der Lohnsteuerklasse und des Einkommenssteuertarifs des Minijobbers vorzunehmen.

In diesem Fall wird die Lohnsteuer vom Bruttoverdienst des Beschäftigten abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weitergeleitet.

Bei der Kombination aus Teilzeit und Minijob ergeben sich so teils große Steuerabzüge. Der Minijob wird in der Steuerklasse VI unter Berücksichtigung des individuellen Lohnsteuertarifs versteuert.

Für den Minijobber ist eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber in jedem Fall sinnvoller, da dem Beschäftigten auf diese Weise keinerlei steuerlichen Abzüge entstehen.

Arbeitgebern steht es jedoch frei, sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden. Der Minijobber selbst hat hierbei kein Mitspracherecht.

Sind Sie also derzeit in Teilzeit tätig, sollten Sie vor der Aufnahme eines Minijobs mit dem zukünftigen Arbeitgeber besprechen, für welche Art der Versteuerung er sich entscheidet.

Befreiung von der Rentenversicherung meist sinnvoll

Auch wenn ein Minijob in den meisten Fällen steuerfrei und ohnehin weitestgehend sozialversicherungsfrei ist, so besteht dennoch eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch Minijobber zahlen monatlich einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, welcher von ihrem Verdienst abgezogen wird.

Bei einem gewerblichen Arbeitgeber beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,6 %. Wird der Minijob hingegen in einem Privathaushalt ausgeübt, so steigt der Arbeitnehmeranteil auf stolze 13,6 %.

Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierbei sind sie nicht auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen.

Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Vor allem sollte beachtet werden, dass die Entscheidung endgültig ist. Denn die Befreiung kann nicht zurückgenommen werden.

Sind Sie jedoch bereits in Teilzeit tätig und möchten mit dem Minijob lediglich einen zusätzlichen Verdienst erzielen, so ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Regelfall durchaus sinnvoll.

Durch die verhältnismäßig geringen Rentenversicherungsbeiträge, die Sie im Rahmen des Minijobs leisten würden, steigt die spätere Rente entsprechend auch nur geringfügig an.

Der Vorteil der Rentenversicherungspflicht im Minijob besteht in erster Linie darin, dass Beitragszeiten gesammelt werden. Diese werden später auf die Wartezeiten der Alters- und Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Da Sie jedoch bereits im Rahmen Ihrer Teilzeitstelle in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sammeln Sie auch dort bereits Beitragszeiten.

Die Beitragszeiten im Minijob würden nicht zusätzlich gewertet werden. Der eigentliche Vorteil der Rentenversicherung bei einer geringfügigen Beschäftigung entfällt damit für Sie.

Minijob und Teilzeit beim selben Arbeitgeber

Auch wenn die Kombination aus Minijob und Teilzeit problemlos möglich ist, muss beachtet werden, dass der Minijob nicht beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden darf, bei welchem Sie bereits hauptberuflich beschäftigt sind.

Andernfalls würden Teilzeitstelle und Minijob als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gewertet werden und wären entsprechend gleichermaßen steuer- und sozialversicherungspflichtig.