Nicht selten werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zu Überstunden verpflichtet. Während sich einige Beschäftigte über die Möglichkeit freuen, zusätzliches Geld zu verdienen, sind andere Beschäftigte alles andere als begeistert. Doch besteht überhaupt eine gesetzliche Pflicht, Überstunden zu leisten? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie tatsächlich verpflichtet sind, Überstunden zu leisten und wann Sie diese verweigern können.

Das Wichtigste in Kürze

Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden gibt es nicht. Jedoch können Arbeits- und Tarifverträge Klauseln enthalten, welche Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichten. In akuten Notsituationen können Arbeitgeber darüber hinaus auch dann Überstunden anordnen, wenn keine Überstundenvereinbarung besteht.

Keine Verpflichtung bei fehlender vertraglicher Vereinbarung

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine allgemeine Rechtsgrundlage, die es Arbeitgebern erlauben würde, nach freiem Ermessen Überstunden anzuordnen, gibt es nicht.

Enthält Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine für Ihren Betrieb geltende Betriebsvereinbarung keine Vereinbarung, welche es dem Arbeitgeber erlaubt, Überstunden anzuordnen, so sind Sie nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

Freiwillige Überstunden sind dagegen problemlos möglich, solange die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Jedoch können Arbeitnehmer frei entscheiden, ob sie der Bitte ihres Arbeitgebers nachkommen, oder die zusätzliche Arbeitszeit verweigern.

Ausnahmen in Notsituationen

Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Erbringung von Überstunden aufgrund einer unvorhersehbaren Notsituation notwendig ist. In diesem Fall können Arbeitgeber Überstunden auch dann anordnen, wenn es keine entsprechende Überstundenregelung gibt.

Eine solche Notsituation kann beispielsweise vorliegen, wenn der Betrieb von einem Brand, einer Überschwemmung oder einer Naturkatastrophe getroffen wurde und die Überstunden erforderlich sind, um die Betriebsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten oder wiederherzustellen.

Überstunden aufgrund von Personalknappheit oder wegen dringender Aufträge rechtfertigen jedoch nicht die Anordnung von Überstunden. In diesen Fällen ist nicht von einer unvorhersehbaren Notsituation, sondern von einem Organisationsfehler des Arbeitgebers auszugehen.

In diesem Fall sind Überstunden verpflichtend

Besteht eine rechtsgültige Vereinbarung über die Leistung von Überstunden, so kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und die Beschäftigten sind verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.

Eine solche Vereinbarung kann sowohl im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen als auch in Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Sofern eine solche Vereinbarung vorliegt, besteht seitens des Arbeitnehmers eine Pflicht zur Leistung von Überstunden, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Überstunden müssen jedoch vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt werden, damit sich die Beschäftigten entsprechend vorbereiten können. Lediglich in dringenden Fällen und bei unvorhersehbaren Ereignissen kann die Ankündigungsfrist herabgesetzt werden.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer Überstunden verweigern?

Sofern keine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, können Arbeitnehmer etwaige Überstunden verweigern, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Beachtet werden sollte an dieser Stelle jedoch, dass in Kleinbetrieben mit höchstens 10 Mitarbeitern einige Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung finden. So ist es in Kleinbetrieben möglich, die Kündigung eines Mitarbeiters ohne Begründung vorzunehmen.

Auch wenn es nicht fair ist, sollten sich daher gerade Beschäftigte in kleinen Unternehmen die Frage stellen, welche Konsequenzen die Verweigerung von Überstunden möglicherweise nach sich ziehen kann.

Besteht jedoch eine Überstundenvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, können Überstunden nicht ohne Weiteres verweigert werden. Eine Verweigerung kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung nach sich ziehen.

Überstunden müssen vergütet werden

Grundsätzlich müssen vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden bezahlt werden. Die Höhe der Vergütung orientiert sich hierbei am regulären Stundenlohn des Beschäftigten. Entscheidend ist jedoch, dass die Überstunden vom Arbeitnehmer angeordnet oder zumindest gebilligt werden. Ein allgemeines Recht auf einen Überstundenzuschlag besteht hingegen nicht.

Bleiben Arbeitnehmer einfach länger auf der Arbeit, ohne dass dies vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder notwendig ist, entsteht hieraus kein Anspruch auf Vergütung.

In einigen Arbeitsverträgen findet sich jedoch die Formulierung „Überstunden mit Gehalt abgegolten“. Diese Regelung besagt, sofern sie rechtsgültig formuliert ist, dass Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, ohne dass diese zusätzlich vergütet werden.

Grundsätzlich sind unbezahlte Überstunden möglich und rechtskonform. Entscheidend ist jedoch, dass die Vereinbarung nicht zu allgemein formuliert ist. Stattdessen muss eine exakte Anzahl an maximal zu leistenden Überstunden pro Woche oder Monat definiert sein. Im Regelfall wird angenommen, dass Überstunden in Höhe von bis zu 10 % der regulären Arbeitszeit zulässig sind.

Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Die Anzahl an zulässigen Überstunden richtet sich in erster Linie nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der zulässigen Höchstarbeitszeit. Arbeitnehmer dürfen täglich nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden arbeiten.

In Ausnahmefällen sind Arbeitszeiten von bis zu 10 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche möglich, sofern der Arbeitgeber einen zusätzlichen Freizeitausgleich gewährt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten.

Bei einer 40-Stunden-Woche wären demnach bis zu 2 Überstunden pro Tag und bis zu 20 Überstunden pro Woche zulässig.

Im Übrigen werden Überstunden ab der ersten Minute gezählt. Jede Minute, welche über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausreicht, zählt als Überstunde und muss entsprechend vergütet oder mit Freizeit ausgeglichen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Überstunden nicht vertraglich mit dem Gehalt abgegolten werden.