In vielen Unternehmen sind Überstunden an der Tagesordnung. Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer keinen Stundenlohn, sondern ein Festgehalt bekommt? Wie Sie Überstunden bei einem Festgehalt berechnen, in welchen Fällen Sie überhaupt zu Überstunden verpflichtet sind und was es bei der Auszahlung von Überstunden zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch bei einem Festgehalt haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vergütung der Überstunden. Für die Berechnung der Überstundenvergütung wird zunächst der Brutto-Stundenlohn berechnet. Die gesammelten Überstunden werden anschließend mit dem Brutto-Stundenlohn multipliziert.

Überstunden auch bei Festgehalt möglich

Grundsätzlich können sowohl Arbeitnehmer mit einem Festgehalt als auch Arbeitnehmer, die einen Lohn erhalten, Überstunden leisten. Während Arbeitnehmer, deren Verdienst sich anhand der geleisteten Arbeitsstunden berechnet, etwaige Überstunden meist ausgezahlt bekommen, haben Beschäftigte mit einem Festgehalt häufig zusätzlich die Möglichkeit, Überstunden durch zusätzliche Freizeit „abzufeiern“.

Erhält der Arbeitnehmer kein festes Gehalt, sondern einen Stundenlohn für jede geleistete Arbeitsstunde, so ist die Berechnung der Überstundenbezahlung denkbar einfach. Jede geleistete Überstunde wird mit dem vereinbarten Stundenlohn vergütet.

Unter Umständen haben Beschäftigte darüber hinaus einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Ein solcher Anspruch kann sich aus Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen ergeben.

Auch bei Angestellten mit einem Festgehalt orientiert sich die Vergütung für Überstunden am effektiven Stundenlohn, welcher sich anhand der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und des Gehalts errechnen lässt.

Wie werden Überstunden bei Festgehalt berechnet?

Um bei einem Angestellten mit einem Festgehalt die Überstunden zu berechnen, muss lediglich der Brutto-Stundenlohn berechnet werden. Anschließend kann die Anzahl der Überstunden mit dem Brutto-Stundenlohn multipliziert werden.

Um den Stundenlohn eines Angestellten mit einem Festgehalt zu berechnen, können zwei Methoden angewandt werden. Zwar führen beide Methoden zu leicht unterschiedlichen Ergebnissen, doch die Unterschiede sind nur marginal.

Möglichkeit 1: (Monatliches Bruttogehalt * 3) / 13 / Stunden pro Woche = Brutto-Stundenlohn

Möglichkeit 2: Bruttolohn / 4,33 / Wochenarbeitsstunden = Brutto-Stundenlohn

Bei einer 40-Stunden-Woche und einem Bruttogehalt von 3.000 Euro ergeben sich somit folgende Rechnungen:

Möglichkeit 1: (3.000 Euro * 3) / 13 / 40 = 17,31 Euro Brutto-Stundenlohn

Möglichkeit 2: 3.000 Euro / 4,33 / 40 = 17,32 Euro Brutto-Stundenlohn

Leistet ein Angestellter mit einem Brutto-Monatsgehalt von 3.000 Euro also 10 Überstunden, so ergibt sich ein Vergütungsanspruch von etwa 173,10 Euro (10 * 17,31 Euro Brutto-Stundenlohn).

Überstunden müssen bezahlt werden

Grundsätzlich haben auch Arbeitnehmer mit einem festen Gehalt einen Anspruch auf eine Vergütung der Überstunden.

Hierfür bedarf es keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Leistet ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers oder mit dessen Billigung zusätzliche Arbeitsstunden, so ist er für diese Überstunden entsprechend zu entlohnen.

Jedoch sollte beachtet werden, dass viele Arbeits- und Tarifverträge Klauseln enthalten, welche den Arbeitnehmer zur Leistung von unbezahlten Überstunden verpflichten. Prinzipiell sind solche Vereinbarungen rechtskonform, sodass nicht jeder Beschäftigte zwangsläufig einen Anspruch auf eine Bezahlung etwaiger Überstunden hat.

Allerdings müssen derartige Klauseln nicht nur verständlich, sondern vor allem präzise formuliert sein. Viele ältere Arbeits- und Tarifverträge enthalten unter Umständen Formulierungen, die überholt und nicht länger rechtskonform sind.

Überstunden mit Gehalt abgegolten: Was es damit auf sich hat

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Klauseln, nach denen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Im Grunde bedeutet das, dass der Arbeitnehmer bei etwaigen Überstunden keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat. Das Gehalt schließt in diesem Fall Überstunden automatisch mit ein.

Allgemeine Formulierungen, die den Umfang der zu leistenden Überstunden nicht genau beschreiben, sind nach aktueller Rechtsprechung jedoch unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits 2010 fest, dass zu ungenaue und schwammige Formulierungen unzulässig sind. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, wie viele unbezahlte Überstunden der Arbeitnehmer zu leisten hat.

Formulierungen wie „Etwaige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ sind unzulässig. Stattdessen muss eine konkrete Anzahl von Stunden genannt werden.

Überstunden bei Festgehalt auszahlen oder abfeiern?

Viele Unternehmen bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, angesammelte Überstunden auszahlen oder „abfeiern“ zu lassen. Hiergegen ist prinzipiell auch nichts einzuwenden. Arbeitnehmer sollten jedoch wissen, dass ihr Arbeitgeber in vielen Fällen nicht entscheiden darf, wie mit Überstunden verfahren wird.

Wie bereits erwähnt, haben Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf die Auszahlung der Überstunden, sofern diese nicht durch eine rechtsgültig formulierte Klausel in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag mit dem Festgehalt abgegolten werden.

Möchte ein Arbeitgeber Überstunden nicht ausbezahlen, sondern diese lieber von den Beschäftigten abfeiern lassen, so muss er sich dieses Recht vertraglich einräumen lassen. Gibt es keine entsprechende Übereinkunft, so können Arbeitgeber nicht einfach das Abfeiern von Überstunden anordnen.

Sie sind stattdessen darauf angewiesen, dass der Beschäftigte diesem Vorgehen zustimmt. Möchte der Arbeitnehmer die Überstunden nicht abfeiern, so hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden.

Allerdings haben Arbeitnehmer bei einer fehlenden Vereinbarungen ebenfalls nur das Recht auf eine Auszahlung der Überstunden. Sie können in diesem Fall nicht frei zwischen einem Freizeitausgleich oder einer Auszahlung wählen.

Keine Pflicht zur Leistung von Überstunden bei Festgehalt

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden bei Festgehalt. In vielen Fällen enthalten jedoch Arbeits- oder Tarifverträge Klauseln, welche dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von Überstunden einräumen.

Dabei müssen Überstunden jedoch nicht zwangsläufig mit dem Gehalt abgegolten sein.

Obwohl es in einigen Branchen und Berufen üblich ist, eine gewisse Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abzugelten, gibt es dennoch viele Arbeitsverträge, welche zwar grundsätzlich Überstunden vorsehen, dem Arbeitnehmer jedoch ein Recht auf Vergütung zusprechen.

Enthalten weder Arbeits- und Tarifvertrag noch eine etwaige Betriebsvereinbarung Klauseln, welche den Beschäftigten zur Leistung von Überstunden verpflichten, so erfolgen sämtliche Überstunden grundsätzlich freiwillig.

Ordnet der Arbeitgeber unrechtmäßig Überstunden an, so können Arbeitnehmer diese Überstunden verweigern.

Lediglich in akuten Notsituationen können Arbeitgeber auch dann Überstunden anordnen, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Beispielsweise dann, wenn infolge einer Naturkatastrophe zusätzliche Arbeitsstunden erforderlich sind, um die Betriebsfähigkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Wie viele Überstunden sind bei Festgehalt erlaubt?

Wie viele Überstunden erlaubt sind, hängt in erster Linie von der vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit und den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten vor. So sind bei einer 40-Stunden-Woche bis zu 2 Überstunden pro Tag und bis zu 20 Überstunden pro Woche möglich.

Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit des Beschäftigten innerhalb von sechs Monaten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreitet.

Ab einer gewissen Anzahl von Arbeits- bzw. Überstunden ist es demnach erforderlich, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Freizeitausgleich zu gewähren.

Sind die Höchstarbeitszeiten überschritten, können Arbeitnehmer darüber hinaus nicht mehr frei zwischen einem möglichen Freizeitausgleich und der Auszahlung der Überstunden wählen. Die Höchstarbeitszeiten haben Vorrang und sind in jedem Fall einzuhalten.

Die Anzahl der durchschnittlichen Überstunden variiert im Übrigen je nach Branche und Beruf. Während in einigen Berufen Überstunden eine Ausnahmeerscheinung sind, können in anderen Jobs durchaus 20 oder mehr Überstunden im Monat anfallen.

Überstunden sind steuerpflichtig

Lassen sich Arbeitnehmer ihre Überstunden auszahlen, so sind diese Überstunden voll steuerpflichtig. Einen gesonderten Steuerfreibetrag für Überstunden gibt es nicht.

Daher sollten sich Beschäftigte, welche die Wahl zwischen einer Auszahlung und einem Freizeitausgleich haben, gut überlegen, was sich in ihrem Fall mehr lohnt.