Es gibt zahlreiche Anlässe, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewähren. Doch anders als beim gewöhnlichen Erholungsurlaub haben Beschäftigte im Krankheitsfall meist keinen Anspruch auf die Nachholung eines entgangenen Sonderurlaubstags. Unter welchen Umständen dennoch ein Anspruch auf die Nachholung eines durch Krankheit verfallenen Sonderurlaubstags entstehen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Sonderurlaub ist klar vom regulären Erholungsurlaub abzugrenzen, da eine bezahlte Freistellung im Regelfall zweckbezogen ist. Entfällt der Freistellungszweck, verfällt entsprechend auch der Freistellungsanspruch.

Sonderurlaub ist im Regelfall anlassbezogen

Wird vom Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt, beispielsweise auf Grundlage von § 616 BGB, so ist dieser im Regelfall anlassbezogen und entsprechend zweckgebunden.

Erkrankt der Arbeitnehmer nun an dem Tag, für welchen ihm Sonderurlaub gewährt wurde, so hat dieser keinen generellen Anspruch auf Nachholung der Freistellung.

So stellte auch das Arbeitsgericht Dortmund mit seiner Entscheidung aus dem März 2017 fest (Az. 5 Ca 4195/16) , dass der Freistellungsanspruch eines Beschäftigten bereits mit Gewährung des Anspruchs durch den Arbeitgeber erfüllt ist.

Besteht also ein gesetzlicher oder arbeits- beziehungsweise tarifvertraglicher Anspruch auf eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung aus besonderem Anlass, so gilt der Anspruch als erfüllt, sobald der Arbeitgeber dem Antrag des Beschäftigten stattgibt.

Was zum Zeitpunkt der Freistellung geschieht, liegt demnach vereinfacht gesagt in der Verantwortung des Beschäftigten. So verhält es sich beispielsweise auch bei einer Erkrankung während des Überstundenabbaus.

Sonderurlaub ist kein gewöhnlicher Erholungsurlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, so hat er grundsätzlich einen Anspruch darauf, die ihm entgangenen Urlaubstage nachzuholen.

Bei einer bezahlten Freistellung, umgangssprachlich Sonderurlaub genannt, handelt es sich jedoch nicht um Erholungsurlaub im arbeitsrechtlichen Sinne.

Daher haben Arbeitnehmer prinzipiell keinen Anspruch darauf, einen Sonderurlaubstag, den sie krankheitsbedingt nicht nutzen konnten, zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Die Sachlage könnte sich jedoch dann ändern, wenn das dem Freistellungsanspruch zugrundeliegende Ereignis aufgrund einer Erkrankung des Beschäftigten nicht stattfinden kann.

Wird das Ereignis, auf welchem der Anspruch auf Sonderurlaub beruht, aufgrund von Krankheit auf einen anderen Termin verschoben, kann sich ein erneuter Anspruch auf Freistellung für den neuen Termin ergeben.

Hierbei handelt es sich jedoch um einen sehr speziellen Sonderfall, der nur selten zutreffen wird.

Besteht jedoch beispielsweise ein Anspruch auf Sonderurlaub für die eigene Hochzeit und erkrankt der Beschäftigte, bei dem es sich um die Braut oder den Bräutigam handelt, sodass die Trauung verschoben werden muss, so besteht auch ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für den Nachholtermin.

Ausnahmen können sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben

Es ist durchaus möglich, dass Arbeits- oder Tarifverträge anderslautende Vereinbarungen enthalten und der Anspruch auf Sonderurlaub im Krankheitsfall „vertagt“ wird.

Gemeinhin ist jedoch anzunehmen, dass die meisten Arbeits- und Tarifverträge, sofern sie überhaupt einen gesonderten Sonderurlaubsanspruch beinhalten, von einer zweckbezogenen Freistellung ausgehen, aus welcher sich entsprechend der vorangegangenen Erläuterungen kein Anspruch auf Nachholung im Krankheitsfall ergibt.

Besteht überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub?

Der gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es muss jedoch beachtet werden, dass dieser Paragraf dispositiv ist.

Das bedeutet, dass er im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden kann.

Der Sonderurlaub im öffentlichen Dienst wird beispielsweise nach den Regelungen des TVöD gewährt, während in vielen anderen Unternehmen die für ihre Branche geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

In vielen Fällen greifen hier Regelungen, die den Anspruch nach § 616 BGB teils stark einschränken. Arbeitnehmer sollten daher zunächst prüfen, ob ihnen überhaupt eine bezahlte Freistellung zugestanden wird.

Sofern § 616 BGB Anwendung findet, so besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Beschäftigte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Konkrete Anlässe oder Gründe für Sonderurlaub werden hier nicht genannt. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Anlässe, die eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB rechtfertigen können:

Werde ich bezahlt, wenn ich während des Sonderurlaubs erkranke?

Auch wenn im Regelfall kein Anspruch auf Nachholung eines durch Krankheit entgangenen Sonderurlaubstags besteht, kann sich dennoch die Frage stellen, wie es um die Bezahlung eines solchen Tages bestellt ist.

Sofern es sich um eine bezahlte Freistellung handelt, hat der Beschäftigte, wie es die Bezeichnung bereits vermuten lässt, einen Anspruch auf Bezahlung. Es greift das Entgeltfortzahlungsprinzip, das auch bei einem gewöhnlichen Erholungsurlaub Anwendung findet.

Dass der Beschäftigte nun an diesem Tag erkrankt, ändert nichts an seinem Vergütungsanspruch.

Handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung, ändert sich die Rechtslage jedoch. Für gewöhnlich hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung, da es sich schließlich ausdrücklich um eine unbezahlte Freistellung handelt.

Sofern die unbezahlte Freistellung nur für einen oder wenige Tage erfolgt, so gilt, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.